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Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

25. Januar 2022

Im Jahr 2022 unterstützt die Bundesregierung weiterhin Unternehmen, welche aufgrund der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind. Hierfür steht die Überbrückungshilfe IV sowie die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung.

 

Die Überbrückungshilfe IV ist ähnlich der Überbrückungshilfe III (Lesen Sie hierzu auch gerne unseren Artikel vom 22. Juli 2021) und gilt für:

  • Unternehmen,
  • Soloselbstständige sowie
  • Freiberufler jeglicher Branchen,

welche im Jahr 2020 einen Jahresumsatz von bis zu Mio. € 750 generiert haben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die benannte Jahresumsatzgrenze entfällt, sobald ein betroffenes Unternehmen:

  • von einer Schließungsanordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffen oder
  • der Branche der Pyrotechnik, des Großhandels oder der Reisebranche zuzuordnen ist.

Mit der Überbrückungshilfe IV werden betriebliche Fixkosten bezuschusst.

Änderungen der Überbrückungshilfe IV im Vergleich zur Überbrückungshilfe III 

  • Der Förderzeitraum gilt vom 01. Januar 2022 bis 31. März 2022.
  • Der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss wurde vereinfacht.
  • Der maximale Fördersatz beträgt bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% jetzt maximal 90%.
  • Es können höhere Beihilferahmen genutzt werden.
  • Des Weiteren erfolgte eine Anpassung branchenspezifischer Sonderregelungen. Diese finden Sie hier.
  • Zusätzlich antragsberechtigt sind, neben den oben benannten Unternehmen, auch jene Unternehmen, welche aufgrund von Unwirtschaftlichkeit, bedingt durch Corona-Regelungen, im Zeitraum von 01. Januar bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen sowie junge Unternehmen, welche vor dem 30. September 2021 gegründet wurden.
  • Darüber hinaus sind einige Hygienemaßnahmen förderfähig. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Wenn Sie nähere Informationen zur Überbrückungshilfe benötigen, finden Sie diese auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Neustarthilfe 2022

Seit dem 14.01.2022 ist es möglich, im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe IV, die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 zu beantragen.

Die Neustarthilfe 2022 unterstützt:

  • Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften,
  • Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften,
  • Genossenschaften,
  • kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten und
  • unständig Beschäftigte.

Detaillierte Informationen zu den Antragsberechtigten finden Sie hier.

Die Höhe der Förderung beträgt für Soloselbstständige sowie Ein-Personen-Kapitalgesellschaften höchstens T € 4,5. Dagegen werden Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit maximal T € 18 gefördert.

Die Beantragung und Auszahlung der Neustarthilfe 2022 erfolgt dabei als Zuschuss und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen Antragsteller, die die Neustarthilfe 2022 erhalten haben, eine Endabrechnung erstellen. Der Antrag kann bis zum 30. April 2022 direkt oder gegebenenfalls über prüfende Dritte gesellt werden.

Eine direkte Beantragung ist zunächst nur für natürliche Personen möglich. Ab Februar 2022 wird eine Beantragung auch für juristische Personen über prüfende Dritte möglich sein.

Die Neustarthilfe ist nicht mit der Überbrückungshilfe IV kombinierbar.

Hier gelangen Sie direkt zur Antragsstellung:
www.direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Informationen zu weiteren Detailfragen (FAQ) erhalten Sie hier.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

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