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Der präventive Restrukturierungsrahmen

17. Dezember 2020

Sanierung anstatt Insolvenz – Der präventive Restrukturierungsrahmen

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legte am 18.09.2020 den Referentenentwurf eines Sanierungsfortentwicklungsgesetzes vor. Dieser beinhaltet den präventiven Restrukturierungsplan, welcher es einem Unternehmen ermöglicht, insolvenzabwehrende Sanierungen durchzuführen.
 
Demnach ist ein Unternehmer auf Grundlage eines von ihm selbst erstellten Restrukturierungsplans, welcher von seinen Gläubigern angenommen wurde, dazu in der Lage, sein Unternehmen selbst zu sanieren!
 
Die präventive Restrukturierung ist möglich wenn:

  • drohende, jedoch noch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit besteht,
  • das jeweilige Unternehmen für die Dauer der Verhandlungen fortgeführt werden kann.  

Es zeigt sich, dass sich der Restrukturierungsplan stark an einem Insolvenzplan orientiert. In Folge dessen sind im darstellenden Teil der Ausarbeitung zunächst finanzielle Probleme sowie Lösungsansätze zu beschreiben. Im darauf folgenden gestaltenden Teil sind konkrete Sanierungsmaßnahmen aufzuführen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • gesellschaftsrechtliche Strukturierungsmaßnahmen,
  • Kürzung der Gläubigerforderungen,
  • Sanierungsbeiträge von Investoren.  

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Forderungen von Arbeitnehmern sowie Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung von den Bestimmungen des Restrukturierungsplans ausgeschlossen sind.
 
Welche Gläubiger bzw. Planbetroffenen in den Restrukturierungsplan einbezogen werden, liegt in der Entscheidung des zu sanierenden Unternehmens. Hierbei ist es nicht erforderlich, alle Gläubiger in die Planung einzubeziehen. Weiterhin ist es an den Planbetroffenen, über den Plan zu beschließen, was sowohl innerhalb als auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden kann.
 
Voraussetzungen hierfür sind:

Die Planbetroffenen sind in die nachfolgenden Gruppen einzuteilen:

  • Gläubiger mit Sicherungsrechten, 
  • ungesicherte Gläubiger,
  • nachrangige Gläubiger sowie
  • Anteilseigner

Für die Annahme des Restrukturierungsplanes ist es erforderlich, dass in jeder der benannten Gruppen mindestens 75 % der Stimmrechte erzielt werden. Ist dieses nicht der Fall, so muss der erstellte Plan zur Restrukturierung durch ein Restrukturierungsgericht bestätigt werden.

Da das Einstimmigkeitsprinzip im Gegensatz zur normalen Sanierung nicht gilt, kann der Restrukturierungsplan als Instrument zur Überstimmung von Akkordstörern verstanden werden.
 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Unternehmer dazu verpflichtet ist, dass es seinem Unternehmen gut geht und die Gläubigerinteressen gewahrt werden. Dieses gilt es im Ernstfall nachzuweisen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, ein „Risiko-Früherkennungssystem“ in das Unternehmen zu integrieren. Ein solches Frühwarnsystem besteht i.d.R. möglichst aus einem qualitativen sowie einem quantitativen Ansatz – demnach einer qualitativen Einschätzung der Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes sowie einer integrierten Finanzplanung für die Abbildung der Finanzströme.
 
Nur wer als Geschäftsführung in den wesentlichen Unternehmensaspekten gut informiert ist, kann sein persönliches Haftungsrisiko verringern. Dazu ist es notwendig, sich immer wieder selbstkritisch mit seinem Betrieb zu beschäftigen. Wenn dieses ehrlich und ungeschminkt durchgeführt wird bildet dieses eine gute Voraussetzung, um bei Bedarf den präventiven Restrukturierungsrahmen nutzen zu können und selbst das Steuer in der Hand zu behalten!

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