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Ad-Hoc Meldung: „Lockdown Light“ im November 2020

29. Oktober 2020

Das Institut für Mittelstandsberatung informiert:

Um die Ausweitung des Corona-Virus und ein permanentes Ansteigen der Infektionszahlen zu stoppen und damit die Dynamik des Virus nachhaltig zu stören, soll das öffentliche Leben ab dem 02. November 2020 bis zum Ende des Monats massiv heruntergefahren werden. Was uns hierbei bevor steht, ist eine „Light-Version“ des ersten Lockdowns aus dem Frühjahr diesen Jahres.

Nachfolgend sind die ab Anfang nächster Woche startenden Einschränkungen aufgelistet:

  • Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist an allen öffentlichen Orten vorgeschrieben, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Der gemeinsame Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist zukünftig nur noch Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushaltes gestattet, jedoch auf maximal zehn Personen beschränkt.
  • Es gelten Übernachtungsverbote in Hotels, welche einen touristischen Hintergrund haben und damit als nicht notwendig eingestuft werden. Weiterhin wird die Bevölkerung dazu aufgefordert, auf nicht notwendige Reisen zu verzichten.
  • Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Clubs und Diskotheken werden geschlossen. Einzige Ausnahme bilden hierbei Einrichtungen, welche Lieferungen und die Abholung von Speisen für den Verzehr in der eigenen Wohnung anbieten.
  • Veranstaltungen, welche der alleinigen Unterhaltung dienen, werden während des Lockdowns abgesagt. So bleiben beispielsweise Konzerthäuser, Opern und Theater geschlossen. Von der vorübergehenden Schließung sind darüber hinaus Kinos, Fitnessstudios, Freizeitparks sowie Messen betroffen.
  • Ebenfalls von der Schließung betroffen sind Tattoo- und Kosmetikstudios. Ausnahmen bilden hierbei Friseursalons sowie Einrichtungen für Physiotherapien.
  • Da Arbeitgeber vor dem Hintergrund der besprochenen Maßnahmen eine wesentliche Verantwortung für ihre Mitarbeiter haben, sollte – soweit möglich – das Arbeiten aus dem Home Office umgesetzt werden.

Im Vergleich zum ersten Lockdown im Frühjahr 2020 soll der Groß- und Einzelhandel bei Umsetzung entsprechender Hygieneauflagen (beispielsweise nur ein Kunde je zehn Quadratmetern Verkaufsfläche) geöffnet bleiben. Weiterhin bleiben sowohl Schulen als auch Kindertagesstätten vorerst geöffnet.

Zur weiteren Unterstützung von Unternehmen sind neben der Verlängerungen von bereits bestehenden Corona-Förderprogrammen vor allem Sonderprogramme für besonders schwer betroffene Wirtschaftsbereiche, wie zum Beispiel die Gastronomie und die Kultur- und Veranstaltungsbranche, geplant. Der KfW-Schnellkredit soll zudem für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigen geöffnet werden.

Es bleibt abzuwarten, welche Besserungen die besagten Maßnahmen bringen und wie nachhaltig diese sind.

Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten. Bleiben Sie gesund!

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