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Steuerstundung Unter Corona Endet Am 30. September 2021!

28. September 2021

Bitte beachten Sie: Die Sonderregelung der Steuerstundung unter Corona endet am 30.09.2021!

Steuerpflichtige Unternehmen, welche nachweislich wirtschaftliche Schäden in Folge der Corona-Pandemie erlitten haben, konnten zur finanziellen Entlastung bis zum 30.06.2021 einen Antrag auf eine zinsfreie Stundung von entweder bereits fälligen oder bis zum 30.06.2021 fällig werdenden Steuern stellen.

Dieses galt für:

  • die Einkommensteuer,
  • die Körperschaftsteuer,
  • die Kirchensteuer,
  • den Solidaritätszuschlag sowie
  • die Umsatzsteuer.

Im Rahmen der Stundungsbeantragung galten keine strengen Anforderungen, einzig ein Bezug zur Corona-Pandemie musste erkennbar sein.

Die Stundung in diesem vereinfachten Verfahren gilt bis zum 30.09.2021. Nach diesem benannten Stichtag ist eine weitere Stundung dieser Art nur über eine bis zum 31.12.2021 andauernde Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Über den 31.12.2021 hinausgehende Ratenzahlungen sowie Stundungen von (nach dem 30.06.2021 fälligen) Steuern sind von diesem sogenannten vereinfachten Verfahren ausgenommen. Im Anschluss gilt wieder der allgemeine Grundsatz und die Nachweispflicht bei Stundungen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Wenn Sie betroffen sind oder einen regulären Antrag auf eine Stundung stellen möchten, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

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