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Erhöhtes Haftungspotential bei Feststellung einer Überschuldung!

14. Juni 2021

ACHTUNG: Erhöhtes Haftungspotential bei Feststellung einer Überschuldung!

Das Haftungspotential bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern hat sich noch einmal erhöht, wenn sich im Rahmen der Jahresabschlusserstellung die bilanzielle Überschuldung einer Kapitalgesellschaft ergibt und keine Prüfung auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 InsO erfolgt. Hintergrund für das erhöhte Haftungspotential ist das bereits seit längerem bekannte BGH-Urteil IX ZR 285/14 aus dem Jahr 2017, welches zum Jahreswechsel 2020/2021 in § 102 StaRUG verankert wurde.

Symbolbild Gerichtshammer Erhöhtes Haftungspotential nach BGH-Urteil IX ZR 285/14

Mit dem in Kraft treten des SanInsFoG und dem § 102 StaRUG sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer dazu verpflichtet worden, ihre Mandanten über eine mögliche Insolvenzreife in Kenntnis zu setzen, sofern diese sich dessen nicht bewusst sind. Von den steuerberatenden Berufsgruppen wird zudem erwartet, dass diese bei einer potentiellen Insolvenzreife ihrer Mandanten auf die Pflicht zur Abhaltung einer Gesellschafter- und/oder Hauptversammlung aufmerksam machen.

Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung benötigt der Berufsstand jedoch vor allem auch eine Entscheidungsbasis, ob im jeweiligen Abschluss des Mandanten von Fortführungs- oder Zerschlagungswerten auszugehen ist. Diese Basis kann nur eine Fortbestehensprognose liefern.

Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Fortbestehensprognose auf keinen Fall durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer selbst erstellt wird, da ansonsten die Gefahr der Unterstellung eines Gefälligkeitsgutachtens gegeben ist. Hieraus resultieren in einem möglichen, späteren Insolvenzverfahren unmittelbar Schadenersatzansprüche und Strafanzeigen durch den Insolvenzverwalter. Dieses ist umso mehr der Fall, wenn seitens des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zum Zeitpunkt der Erstellung der Fortbestehensprognose auch noch überfällige Honorarforderungen gegen den Mandanten bestanden.

An dieser Stelle empfiehlt es sich also, eine Fortbestehensprognose für das Unternehmen durch einen neutralen und unabhängigen Dritten erstellen zu lassen. Diese Prognose hat als wesentliches Element die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (also insbesondere die zukünftige Zahlungsfähigkeit) des Unternehmens im Fokus.

Sie benötigen in diesem Kontext Unterstützung? Sprechen Sie uns an!

 

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