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Beantragung der Corona Neustarthilfe ab sofort möglich

31. März 2021

Beantragung der Corona Neustarthilfe ab sofort möglich

Bei der „Corona Neustarthilfe“ handelt es sich um eine einmalige Unterstützungsleistung für Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften, welche die Fixkostenerstattung bei der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen können. Weiterhin ist anzumerken, dass auch Soloselbstständige bzw. Kapitalgesellschaften antragsberechtigt sind, wenn sie keine Corona-Soforthilfen oder andere Maßnahmen beantragt haben.

Die Neustarthilfe beinhaltet einen Zuschuss, der für den Förderzeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021 als Vorschuss gezahlt wird. Nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt ein Abgleich der realisierten Ist-Umsätze des ersten Halbjahres 2021 und die Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Umsatzeinbußen. Abhängig hiervon ist der Zuschuss ggfs. (anteilig) zurückzuzahlen. Beträgt der Umsatzrückgang 60% oder mehr, so muss der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.

Die Höhe des Zuschusses variiert zwischen T € 7,5 für Soloselbstständige sowie Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter und T € 30 für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern. Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Schauspieler/innen und Künstler/innen, welche nur kurzfristige Engagements bzw. Verträge haben.

Der Antrag für die Neustarthilfe kann entweder als Direktantrag oder durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden. Wichtig ist: ein Direktantrag kann lediglich einmal gestellt werden. Nachträgliche Änderungen nach der Absendung des Antrages sind erst in der Endabrechnung möglich!

Hier gelangen Sie zum Direktantrag.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe erhalten Sie hier.

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