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Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

26. Januar 2021

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, welche für den Insolvenzgrund der Überschuldung noch bis zum 31. Januar 2021 gilt, wird voraussichtlich bis zum 30. April 2021 verlängert werden. Gleiches wird wahrscheinlich auch für den Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit erfolgen, welcher bereits seit dem 30.09.2020 seine volle gesetzliche Wirkung wieder entfaltet.

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Die jetzt geplante Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar 2021 hinaus kann ein wichtiger Baustein sein, um für die Unternehmen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Voraussetzungen, um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, sind folgende:

  • Das jeweilige Unternehmen muss sich pandemiebedingt in einer Krise befinden,
  • hat in diesem Kontext eine der verschiedenen Corona-Hilfen bereits beantragt oder wird dieses noch bis zum 28. Februar 2021 tun,
  • kann mit einer Auszahlung der Hilfen rechnen und
  • kann vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass es mit den finanziellen Hilfen entsprechend überlebensfähig ist.

Die besagte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommt also insbesondere den Unternehmen zugute, welche einen Anspruch auf Hilfen aus den aufgelegten Corona-Programmen haben, eine Auszahlung jedoch noch nicht erfolgt ist.

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