Aktuelles

Ad-Hoc Meldung: Überbrückungshilfe 2.0, Außerordentliche Wirtschaftshilfen, KfW-Schnellkredit für Kleinstunternehmen

6. November 2020

Um die durch die Corona-Pandemie besonders schwer getroffenen Unternehmen weiter zu unterstützen, hatte die Bundesregierung Mitte Oktober eine Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Ende Dezember 2020 vorgenommen.

Bezüglich der Überbrückungshilfe 2.0 gibt es folgende Daten im Überblick:

Antragsberechtigt sind:

  • Kleine und mittelständische Unternehmen
  • Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige
  • dauerhaft, wirtschaftlich am Markt tätige Unternehmen

Voraussetzung für die Beantragung des Überbrückungskredits:

  • Es müssen Umsatzeinbrüche in einer Höhe von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum bestehen. Alternativ ist über den benannten Zeitraum von April bis August 2020 ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % zu erkennen.

Erstattet werden:

  • 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Als förderfähige Fixkosten gelten unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben sowie Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Darüber hinaus werden Personalkosten für jenes Personal mit einer Pauschale von 20 % unterstützt, welches nicht in der Kurzarbeit war.

Die maximale Förderhöhe beschränkt sich auf monatlich T € 50. Dieses gilt auch für Unternehmen mit fünf oder weniger Mitarbeitern.

Die Beantragung erfolgt nach wie vor in einem digitalisierten Verfahren über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link:

Überbrückungshilfe 2.0

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen „Lockdown Light“ ist bereits eine dritte Form der Überbrückungshilfe in Arbeit.


Darüber hinaus gelten zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen für jene Unternehmen, welche von den vorübergehenden Schließungen im November 2020 betroffen sind.

Es folgt eine Aufzählung der wesentlichen Eckpunkte:

  • Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten gilt eine Kostenpauschale von bis zu 75 % des Monatsumsatzes vom November 2019.
  • Für die Unternehmen, welche erst nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze per Oktober 2020 als Basis.
  • Solo-Selbstständige haben die Möglichkeit als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 als Maßstab zu wählen.
  • Die Höhe der Prozentanteile weicht bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ab. Hier wird anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.
  • Vom Erstattungsbetrag werden anderweitige Hilfen, wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld, abgezogen.

Die Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe erfolgt in einem vereinfachten Verfahren über das Internet. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link:

Außerordentliche Wirtschaftshilfen


Weiterhin wurde der KfW-Schnellkredit in der Form angepasst, dass ab jetzt Unternehmen mit weniger als zehn beschäftigten Personen antragsberechtigt sind und bei ihren Hausbanken einen Kredit über höchstens T € 300, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019, erhalten können.

Weitere Informationen zum Schnellkredit der KfW erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link:

KfW-Schnellkredit

Monat