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Ad-Hoc Meldung: Erhebliche Kontaktbeschränkungen und Sperrstunde in Corona-Hotspots

19. Oktober 2020

Im Umgang mit der Corona-Pandemie haben sich Bund und Länder in den Zurückliegenden Tagen auf einheitlichere Regeln geeinigt. Diese beinhalten eine verschärfte Maskenpflicht sowie Einschränkungen bei Feiern. Darüber hinaus soll bei regionalem Ausbruchsgeschehen schneller reagiert werden.  Die benannten Maßnahmen erfolgen zukünftig bei Erreichung eines sogenannten Inzidenzwertes. So bedeutet beispielsweise ein Inzidenzwert von 35, dass innerhalb von sieben Tagen 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner einer Region erfolgten.

Nachfolgende Beschlüsse kurz im Überblick:

Maskenpflicht

  • Eine ergänzende Maskenpflicht besteht auch im öffentlichen Raum bei einem Inzidenzwert von 35 unter der Voraussetzung, dass die Menschen im benannten, öffentlichen Raum eng beisammen stehen.
  • Ab einem Inzidenzwert von 50 kann eine noch weitergehende Ausweitung der Maskenpflicht erfolgen, welche bislang lediglich für Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel sowie ausgewählte Straßen und Gebäude in einigen Risiko-Regionen galt.

Genauere Beschreibungen zur Ausweitung der Maskenpflicht sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben.

Sperrstunde

  • Eine Sperrstunde für Restaurants und Bars in einem Landkreis erfolgt bei einer Inzidenzzahl von 35. Eine genaue Uhrzeit ist hierbei nicht benannt worden.
  • Bei einer Inzidenzzahl von 50 gilt eine verbindliche Sperrstunde ab 23:00 Uhr. Dieses schließt den Konsum von Alkohol mit ein. Es ist anzumerken, dass diese Regelung in Berlin und Frankfurt bereits aktiv ist.

Private Feierlichkeiten und Treffen mit Freunden

  • Treffen in privaten Räumen, wie der eigenen Wohnung, dürfen bei einem Inzidenzwert von 35 lediglich mit 15 Menschen stattfinden. Eine Erweiterung auf 25 Menschen kann bei der Anmietung bestimmter öffentlicher Räumlichkeiten erfolgen.
  • Bei einer Steigerung des Inzidenzwertes auf 50 wird die Teilnehmerzahl auf zehn Personen  aus lediglich zwei Hausständen beschränkt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Feierlichkeit privat oder im öffentlichen Raum erfolgt.

Sollten trotz aller Maßnahmen die Infektionszahlen innerhalb von zehn Tagen hoch bleiben oder gar ansteigen, dürfen sich in der Öffentlichkeit nur noch fünf Menschen aus zwei Hausständen treffen.

Beherbergungsverbot

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht im Hinblick auf ein einheitliches Beherbergungsverbot noch Uneinigkeit zwischen den Ländern. Ein Beschluss hierzu wurde auf den November vertagt. Sowohl die Bundeskanzlerin Frau Merkel als auch die Ministerpräsidenten riefen jedoch dazu auf, auf unnötige Reisen in sogenannte Corona-Hotspots  zu verzichten.

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